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S a t z u n g - Fassung 2010
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Spiel-Sport-Club Hagen Ahrensburg von 1947 e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Ahrensburg.
3. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports im Sinne des olympischen Gedankens auf freiwilliger Basis. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Schaffung von Sportstätten. Der Förderung des Jugendsportes widmet sich der Verein im besonderen Maße.
2. Der Verein ist parteipolitisch, wirtschaftlich, konfessionell und rassisch neutral.
3. Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckfremde oder außergewöhnlich hohe Vergütungen dürfen nicht gezahlt werden.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3,26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
3. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten (nach vorheriger Abstimmung), Porto, Telefon, etc.. Der Anspruch ist unverzüglich durch Belege geltend zu machen.
4. Statt Abrechnung kann für die Vorstandsmitglieder auch eine Aufwandspauschale gezahlt werden. Die Höhe der Pauschale hat sich den Notwendigkeiten im Sinne des Vereins zu orientieren.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und im Kreissportverband Stormarn e.V..
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sie muß bereit sein, sich aktiv oder fördernd für den Zweck und die Ziele des Vereins einzusetzen. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich das neue Mitglied, die Satzung und alle gültigen Regelungen und die Spielordnungen anzuerkennen. Nicht aufgenommen werden kann, durch dessen Aufnahme das Ansehen des Vereins geschädigt werden könnte.
2. Der Verein führt folgende Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
a) fördernde (passive) Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Mitglieder auf Zeit, d.h. Mitglieder auf eine von vornherein festgelegte Mitgliedszeit von weniger als 12 Monaten.
3. Die aktiven Mitglieder haben volle Rechte und Pflichten. Die fördernden (passiven) Mitglieder haben nur beratenden Einfluss, in der Mitgliederversammlung jedoch das volle Stimmrecht. Mitglieder auf Zeit haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
4. Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die Rechte der aktiven Mitglieder.
§ 6 Aufnahme
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Bewerbern ferner die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann zurückgestellt werden, wenn eine Erweiterung der betreffenden Sparte aus sportlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint. Einsprüche gegen die Aufnahme sind unter Darlegung der Gründe dem Vorstand schriftlich einzureichen, damit in der nächsten Vorstandssitzung endgültig über die Aufnahme entschieden werden kann.
2. Jugendlichen vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll nur in außergewöhnlich schweren Fällen, die das Ansehen des Vereins schädigen können, die Mitgliedschaft versagt werden, nachdem der Jugendwart und der Spartenleiter angehört wurden. Kindern (- 12 Jahre) soll die Mitgliedschaft grundsätzlich ohne Prüfung gestattet werden, es sei denn, dass sie bereits wegen unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen wurden.
3. Die Ablehnung einer Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, jedoch ist eine Begründung nicht erforderlich.
4. Die Aufnahme wird wirksam nach Prüfung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand und sobald das Mitglied das Antragsformular abgezeichnet und mit zugeteilter Mitgliedsnummer als Beleg vom Verein zurückerhält, spätestens nach Einlösung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Beitrages.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Bei Mitgliedern auf Zeit endet die Mitgliedschaft automatisch nach Beendigung des speziellen Sportangebotes.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nach schriftlicher, handschriftlich unterschriebener, Kündigung an den Vorstand zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres erfolgen. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedsrechte gem. § 9, Abs. 1 u. 2, bleibt dagegen noch Beitragsschuldner, bis der Austritt wirksam wird.
§ 8 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand auf Zeit oder für dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) bei Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten,
b) bei wiederholter grober Verletzung der Spielordnung und wenn die bisher in mindestens zwei Fällen erfolgten disziplinarischen Maßnahmen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben,
c) bei wiederholter öffentlicher Verletzung des Vereinsansehens,
d) bei Nichtzahlung des Beitrages drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung.
2. Bevor der Ausschluss nach den Gründen a - c erfolgt, hat der Betroffene das Recht, sich an den Schlichtungsrat zu wenden. Der Schlichtungsrat kann die Parteien mit dreitägiger Frist zu einem Schiedstermin vorladen. Hier werden von dem Vorstand die Gründe für den Ausschluss vorgebracht und dem beklagten Mitglied Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Jugendwart anzuhören. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des beklagten Mitgliedes. Er darf am Spielbetrieb nicht aktiv teilnehmen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Innerhalb des Vereins besteht eine Jugendgemeinschaft. Die Mitwirkungsrechte der Jugend sind in einer Jugendordnung festgelegt, die Mitwirkung erfolgt in der Jugendversammlung. Die Jugendgemeinschaft gibt sich ihre Jugendordnung im Rahmen der Vereinssatzung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder nehmen ihre Gestaltungsrechte in den Versammlungen der Sparten und in der Mitgliederversammlung wahr.
3. Allen Mitgliedern stehen die Sporteinrichtungen und Geräte je nach Spartenzugehörigkeit unentgeltlich zur Verfügung.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in einer besonderen Beitragsordnung fest- gesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Für Ermäßigungen (Ausbildung, Studium, Wehrpflicht, Zivildienst) sind die entsprechenden Nachweise stets rechtzeitig ohne weitere Aufforderung dem Verein zur Verfügung zu stellen. Nachträgliche Erstattungen sind nicht möglich.
5. Zusatzkosten bei Nichtteilnahme am Beitragseinzug sowie bei Nichteinlösung, Mahngebühren und Beitragseinholungskosten werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
6. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes, der Spartenleiter sowie der vom Verein bestellten Übungsleiter oder der von ihnen selbst gewählten Spielführer Folge zu leisten, sofern deren Anordnungen nicht gegen die Vereinssatzung verstoßen.
§ 10 Gliederung, Organe und Ausschüsse
1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Sparten nach Sportarten. Die Bildung und die Auflösung einer Sparte erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Sparten können sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben. Die Sparten-Geschäftsordnung ist dem Vorstand zum Beschluss vorzulegen.
2. Der Verein verwaltet sich durch
a) die Mitgliederversammlung,
b) den Vorstand,
c) die Spartenleitungen,
d) die Ausschüsse,
e) die Kassenprüfer,
f) den Schlichtungsrat.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal des Jahres, durchgeführt. Diese Versammlung gilt als ordentliche Hauptversammlung
2. Die Mitgliederversammlung gilt als vorschriftsmäßig einberufen, wenn sie mindestens mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder in der örtlichen Presse und durch öffentlichen Aushang in dem Vereinsschaukasten.
3. Anträge aus der Mitgliedschaft zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, dass über eine Satzungsänderung ( § 13) oder über die Auflösung des Vereins ( § 20 ) beschlossen werden soll. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nicht als dringlich erklärt werden.
5. Zur Teilnahme und Abstimmung sind alle Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr berechtigt, sofern nicht die Mitgliedschaft nach § 7 oder § 8 ruht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder von 12 bis unter 18 Jahren können bei den den Jugendsport betreffenden Fragen mit beratender Stimme teilnehmen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Wahl des Jugendwartes sowie die Jugendordnung.
7. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Beitragsordnung sowie die Beitragssätze für den Hauptverein fest. Beiträge für kurzfristige Sportangebote (für Mitglieder auf Zeit) werden durch den Vorstand festgesetzt. Spartenbeiträge werden nach Zustimmung durch den Vorstand durch die jeweilige Spartenleitung festgesetzt.
8. Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und be- schließt über den vom Vorstand vorzulegenden Arbeits- und Haushaltsplan sowie sonstige Vorlagen des Vorstandes. Mit dem Haushaltsplan erhält die Jugendgemeinschaft einen Etat.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unter- zeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll wird vom Sportausschuss als genehmigt verabschiedet.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit aus gewichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der in § 11 genannten Weise einberufen, es gilt hier ebenfalls die Frist von zwei Wochen.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn über die Tagesordnung oder über die Vereinszeitung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im Einzelnen hingewiesen wird.
§ 14 Vorstand
1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins gegenüber Dritten im Sinne des § 26 BGB liegen in der Hand des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, 1. stellv. Vorsitzenden, Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder zeichnen gemeinschaftlich.
3. Der erweiterte Vorstand (im folgenden "Vorstand") setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, 1. stellv. Vorsitzenden, 2. stellv. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer, Pressewart, Jugendwart.
4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. In dieser wird auch die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder geregelt.
5. Der Vorstand übt alle Befugnisse gegenüber Vereinsmitgliedern aus, sofern sie nicht durch diese Satzung oder mit Zustimmung des Vorstandes durch eine Geschäftsordnung anderen Organen zugewiesen werden.
6. Der Vorstand sorgt für einen geregelten Fortgang der Vereinsgeschäfte im Sinne der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten und der Ausschüsse.
7. Der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Vertreter leitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen oder sonstigen Tagungen. Er ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen und auch Spartensitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
8. Der Kassenwart legt dem Vorstand den Kassenbericht vor. Der Vorstand erstattet der ordentlichen Hauptversammlung den Kassenbericht und legt diesen zusammen mit dem Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.
§ 15 Hauptamtliche Kräfte
1. Falls die Größe und die Entwicklung des Vereins es bedingen sollte, kann der Vorstand
a) einen besoldeten Geschäftsführer,
b) besoldete Kräfte für die sportliche Ausbildung anstellen.
2. Ein besoldeter Geschäftsführer kann an allen Versammlungen des Sportausschusses stimmberechtigt, an Spartenversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Der Vorstand bestimmt die weiteren Rechte und Pflichten der angestellten hauptamtlichen Kräfte.
§ 16 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte und die Rechnungslegung zu prüfen und der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sind sie zur Vertraulichkeit verpflichtet. Wiederwahl ist abwechselnd zulässig.
§ 17 Ausschüsse
1. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Spartenleitern sowie Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer sowie deren Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt.
a) Der Sportausschuss berät über alle wichtigen sportlichen Angelegenheiten des Vereins. Seine Beschlüsse sind vom Vorstand durchzuführen.
b) Der Sportausschuss tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
c) Der Sportausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Leiter der Sitzung den Ausschlag. Gegen die Meinung des Vorstandes kann ein Beschluss nicht gefaßt werden.
2. Weitere Ausschüsse setzt der Vorstand nach Bedarf ein und bestimmt ihre Rechte und Pflichten in einer Geschäftsordnung.
§ 18 Schlichtungsrat
1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Schlichtungsrat gebildet. Diesem stehen die in § 8, Abs.2 bezeichneten Befugnisse zu.
2. Dem Schlichtungsrat gehören an:
a) der Vorsitzende des Vorstandes, in Vertretung der 1. stv. Vorsitzende,
b) zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
Vorsitzender des Schlichtungsrates ist der Vorsitzende des Vorstandes.
3. Ein Mitglied des Schlichtungsrates kann nicht mitwirken, wenn es von der zur Schlichtung anstehenden Angelegenheit persönlich betroffen ist.
4. Der Schlichtungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 19 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder laut Angaben im Betrittsformular unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Mit dem Aufnahmeantrag stimmen die Mitglieder diesem Verfahren zu. Es gilt das Datenschutzgesetz.
2. Alle Ehrenamtlichen und für den Verein tätigen Mitarbeiter, die personenbezogene Daten betreuen/verwalten/verarbeiten oder davon Kenntnis erlangen, haben darüber Vertraulichkeit zu wahren.
3. Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft können Kontaktdaten der Mitglieder für vereinsinterne Zwecke des Spiel und Übungsbetriebes den Übungsleitern und Trainern zur Verfügung gestellt werden und darüber vereinsinterne sportbezogene Listen erstellt werden. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte ohne Zustimmung findet nicht statt.
§ 20 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wenn in der Einladung zu dieser Versammlung ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hingewiesen wurde.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Stadt Ahrensburg mit der Maßgabe, dass das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke des Sports im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden ist. Die Stadtverwaltung soll nach Möglichkeit die Bildung eines neuen Vereins erwirken und diesem das Vermögen zur Verfügung stellen. Bedingung ist, dass der neue Verein die in § 2 genannten Zielsetzungen erfüllt.
§ 21 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Schäden, die während der Übungsstunden, des Spielbetriebes, der Veranstaltungen usw. entstehen. Versicherungsschutz besteht durch eine Kollektivversicherung über den Landessportverband.
(Die genannten Personenbezeichnungen stehen sowohl für die weibliche als auch die männliche Person. Aus Gründen der Übersicht wird die Bezeichnung für die männliche Person genutzt.) |